AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag, auch bei anders lautenden Einkaufsbedingungen eines Auftraggebers. Andere Abmachungen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
1. Preisangebot. Die Preisangebote werden in EURO angeben, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch Stengel+Partner (Auftragnehmer).
2. Zahlungsbedingungen. Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei der Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware beim Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Zahlungen durch Wechsel bedürfen vorheriger Vereinbarung. Bei größeren Aufträgen sind Vorrauszahlungen oder der geleisteten Teilarbeit entsprechende Teilzahlung zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsenin Höhe von 2% über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige beim Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Arbeiten des Auftraggebers einzustellen.
3. Eigentumsvorbehalte. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks weiterveräußert, so tritt der Erlös bzw. die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. An alle vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit. Diese beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tage, an dem die Ware das Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Druckvorlagen, Andrucke usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Betriebsstörungen wie Krieg, Streik, Aussperrung usw. welche vom Auftrageber nicht zu verantworten sind, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Lieferverzug. Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
7. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papiers und sonstigen Materialien können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben, für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Kaschierung usw. haftet der Auftragnehmer nur soweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Mängel eines Teil der Lieferung können nicht zu Beanstandungen der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8. Skizzen, Entwürfe usw. werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
9. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber urheberrechtlich geschützte Werke herstellt, verbleiben die Leistungsschutzrechte an dem Werk, insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht, beim Auftragnehmer.
10. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden vom Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
11. Korrekturabzüge. Druckvorlagen sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Korrekturvorlage zu übersenden. Wird die Übersendung einer Korrekturvorlage nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
12. Mehr- oder Minderlieferung. Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Mehrfarb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%.
13. Handelsbrauch. Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie beispielsweise Daten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reutlingen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
15. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.